TE Vwgh Beschluss 2007/12/17 2007/12/0183

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
GehG 1956 §18;
LDHG OÖ 1986 §2 Abs1;
LDHG OÖ 1986 §3;
LDHG OÖ 1986 §4;
LDHG OÖ 1986 §5 Abs1 litg;
LDHG OÖ 1986 §6 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des R in B, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Abgeltung von quantitativen Mehrdienstleistungen (§§ 16 ff GehG) für das Schuljahr 2003/2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der gegenständlichen Säumnisbeschwerde sowie den vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, der als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht, stellte am 5. Juli 2006 den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit von Abgeltungen im Schuljahr 2003/2004 erbrachter quantitativer Mehrleistungen, insbesondere nach den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. Juli 2006 gab diese bekannt, den Antrag an den Landesschulrat für Oberösterreich weitergeleitet zu haben.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine seines Erachtens vorliegende Verletzung der Entscheidungspflicht über den genannten Antrag durch die belangte Behörde geltend.

§ 27 Abs. 1 VwGG lautet:

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

Gemäß § 6 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18 (im Folgenden: Oö LDHG 1986), obliegt dem Landesschulrat die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, welche nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Behörden zu treffen sind. Unter dem Begriff "dienstrechtliche Maßnahmen" fällt der Vollzug des gesamten Dienst- und Besoldungsrechtes.

§ 2 Abs. 1 Oö LDHG 1986 nennt einen Katalog von Zuständigkeiten der Landesregierung, zu welchen jedoch nicht die Absprache über die Gebührlichkeit von Abgeltungen für quantitative Mehrleistungen zählt.

Nach § 5 Abs. 1 lit. g Oö LDHG 1986 obliegt die "Überprüfung von Mehrdienstleistungen", nicht jedoch die Erlassung von Feststellungsbescheiden über deren Gebührlichkeit dem Bezirksschulrat.

Auch zählt die Erlassung derartiger Bescheide nicht zu den gemäß § 3 leg. cit. dem Kollegium des Landesschulrates oder gemäß § 4 leg. cit. dem Kollegium des Bezirksschulrates übertragenen Aufgaben.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 Oö LDHG 1986 der Landesschulrat, nicht jedoch die belangte Behörde zuständig war. Die Entscheidungspflicht über einen Antrag trifft jedoch nur die zuständige Behörde.

Da somit Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120183.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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