RS Vwgh 1986/9/11 85/06/0013

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitsprachrecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs 2 besteht. Auch Verfahrensmängel können nur soweit geltend gemacht werden, als die Nachbarn dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E 3.12.1980, 3112/7, E 26.11.1974, 1676/73; E 8.11.1976, 1574/74, E 12.4.1984, 83/06/0246).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060013.X05

Im RIS seit

29.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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