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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitsprachrecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs 2 besteht. Auch Verfahrensmängel können nur soweit geltend gemacht werden, als die Nachbarn dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E 3.12.1980, 3112/7, E 26.11.1974, 1676/73; E 8.11.1976, 1574/74, E 12.4.1984, 83/06/0246).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060013.X05Im RIS seit
29.06.2005