RS Vwgh 1986/9/11 86/06/0150

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Villach 1966 §79 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Baues auf einer Liegenschaft, die mit der Reallast, dass dieses Terrain als öffentlicher, freier, uneingefriedeter Platz zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs und bestimmter Häuser verbleiben muss, belastet ist, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060150.X02

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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