RS Vwgh 1986/9/11 85/06/0102

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §33;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Wurde auch der Bescheid der Berufungsbehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so hat die Berufungsbehörde eine in der Zwischenzeit erlassene Bausperreverordnung zu berücksichtigen, wenn sie den Ersatzbescheid beschließt (Hinweis E 4.5.1977, 898/75).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060102.X01

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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