Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Wurde auch der Bescheid der Berufungsbehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so hat die Berufungsbehörde eine in der Zwischenzeit erlassene Bausperreverordnung zu berücksichtigen, wenn sie den Ersatzbescheid beschließt (Hinweis E 4.5.1977, 898/75).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060102.X01Im RIS seit
04.07.2005