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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Vorstellung an Aufsichtsbehörden ist erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges statthaft. Der Baubescheid der 1. Instanz kann von der übergangenen Partei nicht sogleich mit Vorstellung bekämpft werden.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060150.X01Im RIS seit
08.03.2006