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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
BauO Krnt 1969 §19 idF 1972/056;Rechtssatz
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren (hier: nach § 46 Abs 2 Krnt BauO LGBl 1969/58 idF LGBl 1972/56) kommt der Gemeinde Parteistellung zu und nicht (auch) dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz. Die Beschwerde des Bürgermeisters in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz ist zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060108.X01Im RIS seit
04.07.2005