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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. August 2005, GZ. BMWA-107.276/0012- Pers/2/2005, betreffend 1. Feststellung hinsichtlich einer Weisung, 2. Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung, dass die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört und 3. Feststellung, dass die Befolgung von Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2006 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid
1. stellte die belangte Behörde fest, dass die schriftliche Weisung vom 25. Jänner 2005, GZ. BMWA-107.276/0004-Pers/2/2005, in der qualifizierten Form des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ergangen sei und eine schriftliche Bestätigung der schriftlichen Weisung vom 19. Jänner 2005, GZ. BMWA-107.276/0001-Pers/2/2005 darstelle,
2. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA-107.276/0004- Pers/2/2005 hinsichtlich des Teils der Weisung, wonach der Beschwerdeführer sich zum Zweck der baldigen Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit unverzüglich einer dem Gutachten entsprechenden psychiatrischen Therapie an der Universitätsklinik für Psychiatrie W zu unterziehen habe, weiters dass er Beginn und die voraussichtliche Dauer der fachärztlichen Behandlung der Dienstbehörde unverzüglich nach Antritt der Behandlung schriftlich bekannt zu geben habe und dass am Ende dieser Therapie aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens seitens der o.a. therapieführenden Einrichtung seine Dienstfähigkeit neuerlich beurteilt werde, zurück,
3. stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA-107.276/0004- Pers/2/2005, wonach der Beschwerdeführer bis zur Feststellung der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit seinen Zimmerschlüssel in der Abteilung BA/3 (Amtswirtschaftsstelle) zu hinterlegen habe, dass sämtliche vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (insbesondere EDV Hardware) für die Dauer der Dienstunfähigkeit an seinem Arbeitsplatz (Zimmer Rg/V/91) zu verbleiben hätten und, sofern sich Arbeitsmittel nicht am Arbeitsplatz befinden sollten, diese unverzüglich der Abteilung BA/3 (Amtswirtschaftsstelle) zu überantworten seien, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und
4. stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA-107.276/0004- Pers/2/2005, dass der Beschwerdeführer sich zumindest an einem der von ihm bekannt gegebenen Wohnsitze für den Dienstgeber postalisch erreichbar zu halten habe und dass der Beschwerdeführer für den Fall einer entsprechenden Meldung der Ortsabwesenheit unter einem einen entsprechenden Nachsendeauftrag einzurichten oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen habe, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2007 mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Frage, ob
1. die schriftliche Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA- 107.276/0004-Pers/2/2005 in der qualifizierten Form des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ergangen sei und eine schriftliche Bestätigung der Weisung vom 19. Jänner 2005 darstelle,
2. die Befolgung von Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe und
3. ein von ihm im Sinne des Punktes zweitens gestellter Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukomme, sodass mit Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen sein werde.
In der hiezu eingeräumten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der vorgesehenen Vorgangsweise einverstanden, soweit er damit klaglos gestellt werde und entsprechenden Aufwandersatz erhielte, da jedenfalls mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen gewesen wäre. Bei anderer Rechtsmeinung werde um die Fällung eines Erkenntnisses ersucht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt den oben angeführten Fragen keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Auch in der Stellungnahme wurde ein die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse nicht dargetan. Insbesondere stellt das Begehren einer Partei auf Kostenzuspruch ein derartiges Interesse nicht dar, wie sich schon aus § 58 Abs. 2 VwGG ergibt.
Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2007
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120203.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008