RS Vwgh 1986/9/11 86/06/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1986
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nach § 1 Abs 1 2. Satz Stmk BauO nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen, wie ja ganz allgemein der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde ist. Sollte die Wasserrechtsbehörde in einem allfälligen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass eine Bauführung auf dem zu widmenden Grundstück unzulässig ist, führt dies zu keiner Wiederaufnahme des Widmungsverfahrens, vielmehr kann der Widmungswerber die ihm erteilte Widmungsbewilligung dann eben nicht ausnützen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060183.X03

Im RIS seit

28.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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