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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nach § 1 Abs 1 2. Satz Stmk BauO nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen, wie ja ganz allgemein der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde ist. Sollte die Wasserrechtsbehörde in einem allfälligen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass eine Bauführung auf dem zu widmenden Grundstück unzulässig ist, führt dies zu keiner Wiederaufnahme des Widmungsverfahrens, vielmehr kann der Widmungswerber die ihm erteilte Widmungsbewilligung dann eben nicht ausnützen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060183.X03Im RIS seit
28.06.2005Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012