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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0731/70 E 19. Oktober 1970 RS 3Stammrechtssatz
Das Gleichheitsprinzip ist als Richtschnur für die richtige Handhabung des einer Behörde gesetzlich eingeräumten freien Ermessens anzusehen; die dem VwGH obliegende Kontrolle der Ermessensübung im Sinne des Gesetzes, hat somit auch eine Prüfung der Wahrung des Gleichheitsprinzipes mitzuerfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180079.X01Im RIS seit
12.09.1986