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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2001/I/106;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JA in J, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. Oktober 2003, Zl. 1-0040/03/E6, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J.A., Deutschland, und damit als zur Vertretung dieser Firma nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die genannte Firma als Unternehmerin veranlasst habe, dass mit einem den Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw-Zug (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t - Lenker sei FD gewesen) am 2. Oktober 2002, um 10.00 Uhr beim Zollamt Höchst, Richtung Schweiz (die Einreise sei am 2. Oktober 2002, um 9.30 Uhr über den Grenzübergang Hörbranz-Unterhochsteg erfolgt) eine ökopunktepflichtige Transitfahrt, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, durchgeführt worden sei, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben.
Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Unternehmer veranlasst, dass die gegenständliche Fahrt von Deutschland in die Schweiz durchgeführt worden sei, wobei er dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben habe und der Lkw auch mit keinem Ecotag ausgerüstet gewesen sei. Das Fahrzeug sei mit 134 Ballen Gänsedaunen beladen gewesen.
Der Beschuldigte sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.A. GmbH mit Sitz in Deutschland, und somit das verantwortliche, zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma.
Die Voraussetzungen für die Bestellung des H.B. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG lägen nicht vor, weil dem vorliegenden Schreiben vom 30. Dezember 2001 ein Zustimmungsnachweis und ein entsprechendes, die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden gewesen sei, fehle. Auch sei im umschriebenen räumlichen Verantwortlichkeitsbereich ("Transitbereich Südeuropa") die gegenständliche Transitfahrt von Deutschland durch Österreich in die Schweiz nicht erfasst.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit ist ein Unternehmer nach § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
§ 9 Abs. 3 leg. cit. lautet wie folgt:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 VStG und § 23 Abs. 3 GütbefG bringt der Beschwerdeführer vor, dass die zuletzt genannte Bestimmung nichts über den jeweiligen Deliktszeitpunkt sage. Deliktszeitpunkt bleibe daher der Zeitpunkt der Veranlassung der Transitfahrt, welche wohl spätestens zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes begangen werde. Die im Straferkenntnis angegebene Tatzeit sei der Zeitpunkt der Kontrolle durch die Zollbeamten gewesen, als Tatort werde das Zollamt Höchst angegeben. Beides könne deshalb nicht stimmen, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend gewesen und der Zeitpunkt der Veranlassung der Fahrt jedenfalls weit vor dem Kontrollzeitpunkt gelegen sei, weil er die Fahrt vom Sitz des Unternehmens in Deutschland aus veranlasst habe. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes sei nicht ausreichend, um der Konkretisierungspflicht des § 44a VStG Genüge zu tun.
§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0162) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.
Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des angefochtenen Bescheides sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das Unternehmen des Beschwerdeführers und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Abgesehen davon, dass sich aus dem Bescheidspruch ohnehin ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der auf die betreffende Transitfahrt bezogenen Verpflichtung "vor Antritt der Fahrt" vorgeworfen wird, sind Zeitpunkt und Ort der Kontrolle angegeben, womit den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG jedenfalls entsprochen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0031).
Der Beschwerdeführer vermisst sodann Feststellungen dahingehend, ob und inwieweit er am 30. Dezember 2001 Geschäftsführerbereiche an H.B. übertragen habe, der mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 für die Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer im Fuhrpark und Transitbereich zuständig gewesen sei, übersieht jedoch, dass die belangte Behörde mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des H.B. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht erfüllt worden seien.
Für die subjektive Tatseite seien - so der Beschwerdeführer - auch Feststellungen zu treffen gewesen, dass der hiefür zuständige Disponent für die gegenständliche Fahrt einen anderen Lkw vorgesehen habe, der auf Grund eines Defektes kurzfristig habe ausgetauscht werden müssen und aufgrund des Gewichtes dieses Fahrzeuges von 7,49 Tonnen davon ausgegangen sei, dass keinerlei Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten gegeben gewesen sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt; er hätte somit gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe und es wäre ihm oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. dazu die hg Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154, und vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0203).
Der Beschwerdeführer hat das Bestehen eines Kontrollsystems im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht einmal behauptet, sodass dem behaupteten Feststellungsmangel keine Wesentlichkeit zukommt.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die subjektive Tatseite erfüllt sei, und bringt hiezu vor, er habe nach der Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht an H.B. darauf vertrauen können, dass die im Unternehmen beschäftigten Fahrer ausreichend über die Rechtslage informiert worden seien und sämtliche Rechtsvorschriften eingehalten würden. Weiters habe er davon ausgehen können, dass die Einhaltung der Verpflichtungen auch entsprechend kontrolliert würden. Auch mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sodass es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht schlüssig dargelegt, warum sie ihn und den Zeugen H.B. nicht vernommen habe, vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat er es doch unterlassen (gleichzeitig) darzutun, zu welchen im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2007
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030296.X00Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008