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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Akteneinsicht des Vertreters der Bfrin in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, stellt eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung dar. Daraus erhellt aber auch, dass der ausgewiesene Vertreter auch hinsichtlich des (zweiten) nicht eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens bevollmächtigt war (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEnde VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X07Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010