RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0072

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die Akteneinsicht des Vertreters der Bfrin in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, stellt eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung dar. Daraus erhellt aber auch, dass der ausgewiesene Vertreter auch hinsichtlich des (zweiten) nicht eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens bevollmächtigt war (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEnde Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X07

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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