RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0072

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem", somit keine Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft, wenn hinsichtlich des Tatvorwurfes ".. trotz positivem Alkotest der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet zu haben" eine Einstellung gem § 45 Abs 1 lit a VStG 1950 verfügt wurde und in einem darauffolgenden, neuerlichen Straferkenntnis dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde "nach positiv durchgeführten Alkotest die Vorführung zu einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert zu haben.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X03

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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