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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem", somit keine Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft, wenn hinsichtlich des Tatvorwurfes ".. trotz positivem Alkotest der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet zu haben" eine Einstellung gem § 45 Abs 1 lit a VStG 1950 verfügt wurde und in einem darauffolgenden, neuerlichen Straferkenntnis dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde "nach positiv durchgeführten Alkotest die Vorführung zu einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert zu haben.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X03Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010