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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1137/58 E VS 13. Mai 1959 VwSlg 4969 A/1959 RS 3Stammrechtssatz
Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im § 19 VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X03Im RIS seit
12.09.1986Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018