RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0053

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1137/58 E VS 13. Mai 1959 VwSlg 4969 A/1959 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im § 19 VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X03

Im RIS seit

12.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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