RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine unter derselben Aktenzahl an den Bfr gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers eines Kfz, unter der auch das in der Folge eingestellte Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn geführt worden war, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X06

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten