RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0072

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Behauptung der Bfr, dass ihr vor Durchführung des Alkotests keine Gelegenheit zu einer Mundspülung gegeben worden sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar, da sie entsprechende Vorbringen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie erhoben hat.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X09

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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