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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Behauptung der Bfr, dass ihr vor Durchführung des Alkotests keine Gelegenheit zu einer Mundspülung gegeben worden sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar, da sie entsprechende Vorbringen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie erhoben hat.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X09Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010