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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2113/64 E 24. September 1965 VwSlg 6769 A/1965 RS 5Stammrechtssatz
Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180107.X02Im RIS seit
01.09.2006