RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2113/64 E 24. September 1965 VwSlg 6769 A/1965 RS 5

Stammrechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180107.X02

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten