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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Identifizierung des Verdächtigen einer strafbaren Handlung darf auch ohne Reihengegenüberstellung erfolgen. Dem VwGH ist kein Erfahrungssatz bekannt, nach dem der Erkennungszeuge, ohne Rücksicht auf die Wahrheitspflicht, stets die eine Person als Täter bezeichne, die ihm gegenübergestellt wird.
Schlagworte
Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180062.X01Im RIS seit
11.09.2006