RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0053

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Macht der Beschuldigte hinsichtlich seines Einkommens keine klaren Angaben, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familieverhältnisse als "eher günstig" einschätzt und die Strafe mit S 7000,-- (Strafrahmen S 5000,-- bis S 30.000,--) nur geringfügig höher als mit dem gesetzlichen Mindeststrafsatz bemisst und die übrigen Erwägungen (Erscherungsgründe keine Milderungsgründe) zutreffend darlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X06

Im RIS seit

12.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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