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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Macht der Beschuldigte hinsichtlich seines Einkommens keine klaren Angaben, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familieverhältnisse als "eher günstig" einschätzt und die Strafe mit S 7000,-- (Strafrahmen S 5000,-- bis S 30.000,--) nur geringfügig höher als mit dem gesetzlichen Mindeststrafsatz bemisst und die übrigen Erwägungen (Erscherungsgründe keine Milderungsgründe) zutreffend darlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X06Im RIS seit
12.09.1986Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018