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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Gleichheitssatz bedeutet auch die Verpflichtung der Vollziehungsorgane, sich nicht von unsachlichen, dh willkürlichen Erwägungen leiten zu lassen. Dem Verordnungsgeber ist es verboten, Differenzierungen der Normunterworfenen zu schaffen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180079.X05Im RIS seit
12.09.1986