RS Vwgh 1986/9/12 86/18/0079

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Der Gleichheitssatz bedeutet auch die Verpflichtung der Vollziehungsorgane, sich nicht von unsachlichen, dh willkürlichen Erwägungen leiten zu lassen. Dem Verordnungsgeber ist es verboten, Differenzierungen der Normunterworfenen zu schaffen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180079.X05

Im RIS seit

12.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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