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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0786/65 E 27. Jänner 1966 VwSlg 6853 A/1966 RS 1Stammrechtssatz
Eine "Innenwerbung", also eine im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle durchgeführte Werbung fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO, sofern sie die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180122.X01Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009