Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ADR 1973 Rn10381 Abs1a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AB in W, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. September 2003, Zl. KUVS-6- 7/8/2003, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - wie am 5. Oktober 2002 um 14.00 Uhr in Villach, auf der Südautobahn (A 2), Str. Km 361.650, in Fahrtrichtung Italien, im Zuge einer Kontrolle nach dem ADR/GGBG festgestellt worden sei - als Beförderer ein gefährliches Gut der Klasse 9 Z. 11c ADR (6584 kg - UN 3082 - umweltgefährdender Stoff n.a.g.) mit einer Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit näher bezeichneten deutschen Kennzeichen, entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert, weil es unterlassen worden sei, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass
"1. das Beförderungspapier den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die Ziffer und der Buchstabe für das transportierte Gefahrgut gefehlt hätten, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden,
2. die schriftliche Weisung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil diese nicht in einer amtlichen Sprache einer der Vertragsparteien des ADR, die der Lenker lesen und verstehen habe können, bereitgestellt worden sei, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, BGBl. 145, Rn 10 381 Abs. 1a ADR, Rn 2002 Abs. 3 ADR (Spruchpunkt 1) und § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, BGBl. 145, Rn 10 385 ADR (Spruchpunkt 2) verletzt; über ihn wurde § 27Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998 BGBl. 145 idgF in beiden Fällen eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 7 Tage) verhängt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am 5. Oktober 2002 gegen 14.00 Uhr von Beamten der Bundespolizeidirektion Villach auf der Südautobahn (StrKm 361.650) ein den Kennzeichen nach näher bestimmtes Sattelkraftfahrzeug und Sattelanhänger angehalten und anschließend eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden seien. Der Sattelkraftwagenzug sei mit Gefahrgut beladen gewesen (Gefahrgut der Klasse 9, UN 3082). Der Lenker des Fahrzeuges habe den Beamten die mitgeführten Frachtpapiere ausgehändigt. Am vorgelegten Frachtbrief sei der Beschwerdeführer als Frachtführer eingetragen gewesen. Am vorgelegten Beförderungspapier seien die Unternummer (3082) und die Klasse (9) des transportierten Gefahrgutes angeführt gewesen; die Ziffer und der Buchstabe für das transportierte Gefahrgut hätten gefehlt. Der Lenker des Fahrzeuges habe die schriftlichen Weisungen nach ADR in mehreren Sprachen mitgeführt, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, diese schriftlichen Weisungen zu lesen und zu verstehen; eine schriftliche Weisung in türkischer Sprache (der Lenker sei türkischer Staatsangehöriger gewesen) habe er nicht mitgeführt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, (GGBG) - §§ 2, 7, 13 und 27 idF BGBl. I Nr. 86/2002 - lauten:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ...."
"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird;
b) in allen übrigen Fällen: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 96/2001;"
" § 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers."
"§ 13. (1) ….
(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
1.
...
2.
sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;"
"27.
(1) Wer
1.
als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert oder ....
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43.603,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lauten:
"Allgemeine Vorschriften
2002 (1) …
(3) Bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern sind folgende zwei Dokumente mitzuführen:
a) Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für die Klasse 7 siehe auch Rn. 2709):
-
....
-
die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben ...."
"Begleitpapiere
10 381 (1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:
a) Die nach Rn. 2002 (3), (4) und (9) der Anlage A vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe ....;"
"Schriftliche Weisungen
10 385 (1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeuglenker schriftliche Weisungen mitzugeben, die Angaben über jedes beförderte gefährliche Gut oder jede Gruppe gefährlicher Güter mit denselben Gefahren, zu der (denen) das beförderte gefährliche Gut (die beförderten gefährlichen Güter) gehört (gehören), in knapper Form enthalten: ....
(2) Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Beförderer spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrags zu übergeben, damit dieser alle erforderlichen Schritte unternehmen kann, um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter diese Weisungen kennen und ordnungsgemäß ausführen können.
(3) Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeuglenker, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können), sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. ....
(6) Der Beförderer hat darauf zu achten , dass die betreffenden Fahrzeuglenker fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden."
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ihm vorgeworfen werde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestimmte Kontrollmaßnahmen unterlassen, die er am Sitz der von ihm vertretenen Gesellschaft zu treffen gehabt hätte. Es handle sich bei den gegenständlichen Delikten um Unterlassungsdelikte, sodass der Deliktszeitpunkt spätestens mit Beginn der Fahrt vom Unternehmen des Beschwerdeführers anzusetzen gewesen sei.
Gemäß der hg. Rechtsprechung zu § 44a VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149, mwN) muss die Tat so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A).
In diesem Sinne tut es der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Spruch des Erkenntnisses im vorliegenden Fall keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort im Spruch angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle. Auf Grund der konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war der Beschwerdeführer im dargelegten Sinne auch in Ansehung der Tatzeit in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und war auch vor einer Doppelbestrafung geschützt.
Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde zum Beweisthema, ob er den Lenker belehrt habe und dieser in der Lage gewesen sei, die mitgeführte Weisung zu verstehen, die Einvernahme des Zeugen A.D. unterlassen habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Versuch unternommen hat, den in Rede stehenden türkischen Staatsangehörigen zu vernehmen, der nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an der Anschrift seines Dienstgebers in Deutschland ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde. Dass der Zeuge trotz dieser Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, macht das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der unabhängige Verwaltungssenat nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2003 - von der Einvernahme des genannten Zeugen im Rechtshilfeweg Abstand genommen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0064, und vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0163).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in einem mängelfreien Verfahren im Hinblick auf die Aussagen des Meldungslegers zu dem Schluss gelangte, dass der Lenker des Fahrzeuges nicht in der Lage war, die in mehreren Sprachen mitgeführten schriftlichen Weisungen nach ADR zu lesen und zu verstehen. Da eine schriftliche Weisung in türkischer Sprache unbestritten nicht mitgeführt wurde (vgl. Rn 10 385 Abs. 3), besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer seiner sich aus Rn 10 385 (6) ergebenden Verpflichtung, darauf zu achten, dass der Fahrzeuglenker fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden, nicht nachgekommen ist.
Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter schulten die Lenker in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der von ihnen einzuhaltenden Vorschriften bei Gefahrguttransporten, sodass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass der Lenker den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beförderungspapiere mit sich führen würde. Es sei zwar zutreffend, dass der Fahrer kein Gefahrengutmerkblatt in türkischer Sprache mit sich geführt habe, dies sei jedoch weder notwendig noch gesetzlich verboten gewesen. Auch das Fehlen der Ziffer und des Buchstaben für das transportierte Gefahrengut könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.
Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre ihm daher oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2004/03/0107).
Mit dem Argument, die Fahrzeuglenker würden in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der von ihnen einzuhaltenden Vorschriften bei Gefahrguttransporten geschult, hat der Beschwerdeführer ein dieser Rechtsprechung gerecht werdendes Kontrollsystem nicht dargetan und somit auch nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2007
Schlagworte
Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030287.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008