RS Vwgh 1986/9/12 86/18/0079

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GeldstrafenV BPDion Wien 1984;
VStG §47 Abs2;

Rechtssatz

Im sachlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984 dürfen, wenn mit Strafverfügung vorgegangen wird, nur die in der Verordnung genannten Strafsätze angewendet werden, gleichgültig, ob automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180079.X02

Im RIS seit

12.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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