RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0107

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird einem Beschuldigten die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet und im Spruch als Tatort ein längerer Straßenzug (hier: Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße, welcher Straßenteil eine Länge von ca 1150 bis 1200 m aufweist) genannt, liegt ein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor. Dem Konkretisierungsgebot wäre durch die Tatortumschreibung mit "Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße nächst Engelstor Richtung stadteinwärts" voll entsprochen worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180107.X01

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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