Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Wird einem Beschuldigten die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet und im Spruch als Tatort ein längerer Straßenzug (hier: Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße, welcher Straßenteil eine Länge von ca 1150 bis 1200 m aufweist) genannt, liegt ein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor. Dem Konkretisierungsgebot wäre durch die Tatortumschreibung mit "Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße nächst Engelstor Richtung stadteinwärts" voll entsprochen worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180107.X01Im RIS seit
01.09.2006