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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der VwGH hat im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG auch zu untersuchen, ob im Rahmen der subjektiven Rechtsverletzungsmöglichkeit der Gleichheitssatz verletzt wurde, sei es bei der Ermessensübung, sei es durch willkürliche Gesetzesanwendung.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180079.X04Im RIS seit
12.09.1986