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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Rechtssatz
Der Gleichheitssatz gebietet es, die auf Grund des § 47 Abs 2 VStG ergangene Verordnung der BPolDion Wien vom 12.1.1984 so auszulegen, dass unabhängig von der Anwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung nur die in der Verordnung genannten Strafsätze herangezogen werden dürfen, wenn im Geltungsbereich der Verordnung mit einer Strafverfügung vorgegangen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180079.X03Im RIS seit
12.09.1986