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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die materielle Rechtskraft verbietet allen Strafverfolgungsbehörden wegen derselben Tat gegen denselben Beschuldigten noch einmal ein Strafverfahren durchzuführen (ne bis in idem), auch wenn die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung zweifelhaft geworden ist. Die Sperrwirkung wird durch verschiedene Rechtseinrichtungen, vor allem durch die Möglichkeit durchbrochen, die rechtskräftige Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen (Hinweis auf Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechtes, Wien 1975, Seite 153 ff).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X01Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010