RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0072

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft verbietet allen Strafverfolgungsbehörden wegen derselben Tat gegen denselben Beschuldigten noch einmal ein Strafverfahren durchzuführen (ne bis in idem), auch wenn die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung zweifelhaft geworden ist. Die Sperrwirkung wird durch verschiedene Rechtseinrichtungen, vor allem durch die Möglichkeit durchbrochen, die rechtskräftige Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen (Hinweis auf Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechtes, Wien 1975, Seite 153 ff).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X01

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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