TE Vwgh Beschluss 2007/12/17 2007/12/0200

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. P in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2006, GZ. A5-C1.40- 842/2006-18, betreffend Bewerbung um die Position einer/eines Juristin/Juristen beim Steirischen Landesrechnungshof, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Referatsleiterin der Fachabteilung 13 B Bau-und Raumordnung, Energieberatung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Am 24. April 2006 bewarb sie sich um die ab 1. Juni 2006 zu besetzende Stelle einer/eines Juristin/Juristen für den Landesrechnungshof. Sie erhielt in der Folge die angefochtene, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2006 mit folgendem

Inhalt:

"GZ:

Ggst: Interne Stellenbewerbung

Sehr geehrte Frau Dr. P!

Sie haben sich um die Position einer/eines Juristin/Juristen

beim Landesrechnungshof beworben.

Ihrem Wunsch nach der angestrebten Position kann leider nicht entsprochen werden, da sich die Steiermärkische Landesregierung über Antrag des Landesrechnungshofes für einen anderen Bewerber entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Abteilungsleiter

i.V.

Dr. F eh."

Dagegen hat die Beschwerdeführerin zunächst die zu B 1425/06 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde am 27. November 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zur Frage des Bescheidcharakters einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgeführt:

"Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u. dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne das § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur den rechtsverbindlichen Inhalt einer behördlichen Erledigung als für die Bescheidqualität der Erledigung wesentlich gewertet und unter dieser Voraussetzung die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht als wesentlich angesehen. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.

Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist jedoch nicht in jedem Fall entbehrlich. Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen oder um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechts handelt. Ferner sind behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen). Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung oder einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich."

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2005, Zl. 2005/12/0044 mwN).

Die im Beschwerdefall zu beurteilende Erledigung der belangten Behörde ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert, sie enthält auch keinen normativen Abspruch. Ihrem Inhalt nach stellt die angefochtene Erledigung lediglich eine Mitteilung darüber dar, dass sich die Steiermärkische Landesregierung entschlossen hat, die Stelle beim Landesrechnungshof, um die sich die Beschwerdeführerin beworben hatte, mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Der Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung ist somit zu verneinen. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Bewerberin um die Stelle der Position einer/eines Juristin/Juristen beim Landesrechnungshof Parteistellung zukommt, brauchte daher im Beschwerdefall nicht eingegangen zu werden.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120200.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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