RS Vwgh 1986/9/15 86/15/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1986
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den grundsätzlichen Standpunkt, dass für eine Liquidation einer Gesellschaft kein Raum mehr bleibt, wenn der verstorbene Gesellschafter einer ZWEIMANNGESELLSCHAFT vom anderen Gesellschafter beerbt wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob formal das Nachlassverfahren mit Einantwortung abgeschlossen worden ist oder nicht, weil in einem solchen Fall die Fiktion des Fortbestehens der Gesellschaft nach dem Tode des zweiten Gesellschafters durch die bereits faktisch eingetretene Rechtsnachfolge nicht mehr zum Tragen kommen kann (Hinweis E 11.1.1977, 437/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150028.X01

Im RIS seit

15.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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