RS Vwgh 1986/9/15 86/10/0062

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Wohl bedürfen nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl Nr 199/1982) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Jedoch muss ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen usw) wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029). Andernfalls liegt kein Bescheid vor.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100062.X01

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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