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80/03 WeinrechtNorm
WeinG 1961 §51 Abs3 lita;Rechtssatz
"Zum Verkauf bereithalten" setzt einen inneren Willensentschluss voraus. Dieser muss allerdings aus gewissen, nach außen hin hervortretenden Erscheinungen erschlossen werden, ohne dass dieser Entschluss an bestimmte Erscheinungsformen gebunden wäre. Wird Wein oder ein weinähnliches Getränk in einem Weinerzeugungsbetrieb vorgefunden, so ist davon auszugehen, dass dieser - soferne keine in der Außenwelt in Erscheinung tretende, objektiven Merkmale vorhanden sind, die diese Annahme verlässlich ausschließen lassen -
an sich zum Verkauf bereitgehalten wird. Auf subjektive Erklärungen und Absichten des "Verkäufers" kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100107.X03Im RIS seit
23.08.2006