RS Vwgh 1986/9/15 86/10/0107

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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80/03 Weinrecht

Norm

WeinG 1961 §51 Abs3 lita;
WeinG 1961 §51 Abs3 lite;

Rechtssatz

"Zum Verkauf bereithalten" setzt einen inneren Willensentschluss voraus. Dieser muss allerdings aus gewissen, nach außen hin hervortretenden Erscheinungen erschlossen werden, ohne dass dieser Entschluss an bestimmte Erscheinungsformen gebunden wäre. Wird Wein oder ein weinähnliches Getränk in einem Weinerzeugungsbetrieb vorgefunden, so ist davon auszugehen, dass dieser - soferne keine in der Außenwelt in Erscheinung tretende, objektiven Merkmale vorhanden sind, die diese Annahme verlässlich ausschließen lassen -

an sich zum Verkauf bereitgehalten wird. Auf subjektive Erklärungen und Absichten des "Verkäufers" kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100107.X03

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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