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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 36 Abs 3 Z 1 Stmk NatSchG 1976 normiert die vorläufige Weitergeltung der in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Verordnungen ohne umfangmäßige Einschränkung (Hinweis E VfGH 8.10.1985, B 50/80). Eine Änderung der Rechtslage ist somit nicht eingetreten; der Antrag der beschwerdeführenden Partei hätte im Falle einer neuverfassten Erledigung auf der Basis der Verordnung LGBl 1958/56, entschieden werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100005.X01Im RIS seit
04.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011