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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs2;Rechtssatz
Wenn aus einer Pfandbestellungsurkunde (Pfandausdehnungsurkunde) weder hervorgeht, daß alle für die in Rede stehende Befreiung von der Gebührenpflicht maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch Umstände beurkundet sind, die die Befreiung ausschließen würden, ist eine "Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes" iSd § 17 Abs 2 GebG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150375.X02Im RIS seit
15.09.1986Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015