RS Vwgh 1986/9/15 85/15/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1986
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §20 Z5;
GebG 1957 §33 TP18;

Rechtssatz

Wenn aus einer Pfandbestellungsurkunde (Pfandausdehnungsurkunde) weder hervorgeht, daß alle für die in Rede stehende Befreiung von der Gebührenpflicht maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch Umstände beurkundet sind, die die Befreiung ausschließen würden, ist eine "Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes" iSd § 17 Abs 2 GebG gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150375.X02

Im RIS seit

15.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten