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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG;Rechtssatz
Es gehört zum Wesen jeder VERSICHERUNG, daß die auf Grund rechtlicher Verpflichtung geleisteten Beiträge nicht unbedingt und jedenfalls zu einer Versicherungsleistung führen müssen - und dies sogar dann, wenn der Betreffende seiner Leistungspflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist (Hinweis E 30.9.1983, 82/08/0206).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VersicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080165.X04Im RIS seit
11.07.2001