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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §9 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0241 B 15. September 1986 Vwslg 12219 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Der bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordneten Beurkundung des Einlangens der Anzeige (über die Bestellung der vertretungsbefugten Organe) mangelt es als Wissensäußerung der Behörde an normativer Kraft. Diese Beurkundung (Bestätigung) einer bereits eingetretenen rechtserheblichen Tatsache ist keine mit rechtsbegründender, rechtsabändernder oder rechtsfeststellender Wirkung versehene und der Rechtskraft fähige Entscheidung und daher kein Bescheid. Die Anzeige ("Ersuchen um Beurkundung gemäß § 9 des G") löst deshalb keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Bescheides aus.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984100218.X01Im RIS seit
02.02.2005