RS Vwgh 1986/9/15 84/10/0218

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §9 Abs1 litc;
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §9 Abs3;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0241 B 15. September 1986 Vwslg 12219 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordneten Beurkundung des Einlangens der Anzeige (über die Bestellung der vertretungsbefugten Organe) mangelt es als Wissensäußerung der Behörde an normativer Kraft. Diese Beurkundung (Bestätigung) einer bereits eingetretenen rechtserheblichen Tatsache ist keine mit rechtsbegründender, rechtsabändernder oder rechtsfeststellender Wirkung versehene und der Rechtskraft fähige Entscheidung und daher kein Bescheid. Die Anzeige ("Ersuchen um Beurkundung gemäß § 9 des G") löst deshalb keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Bescheides aus.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100218.X01

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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