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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs2;Rechtssatz
Als Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit einer Pfandausdehnungsurkunde genügt es, wenn das ursprünglich begründete Pfandrecht und die ihr zugrundeliegende Pfandbestellungsurkunde alle Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit gem § 20 Z 5 GebG aufgewiesen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150375.X03Im RIS seit
15.09.1986Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015