TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/17 2006/03/0116

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §10 idF 2004/I/038;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HE in W, vertreten durch Proksch und Fritzsche, Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Juni 2006, Zl 7-V-ESTA- 74/3/2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung in einer eisenbahnrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: B AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung eines näher bezeichneten Bescheides, mit dem der mitbeteiligten Partei für die schalltechnische Bestandsstreckensanierung in der Stadt Villach ("LSW 23" und "3. Abschnitt der LSW 24") die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die der mitbeteiligten Partei erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für das genannte eisenbahnrechtliche Lärmschutzprojekt sich auf das Ergebnis der eisenbahnrechtlichen Ortsverhandlung vom 12. September 2005 stütze. Zu dieser Ortsverhandlung sei der Beschwerdeführer mit Kundmachung vom 27. Juli 2005 als betroffener Grundstückseigentümer geladen worden. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstücks Nr 526/1, KG 75454 Villach. Nach den Einreichunterlagen wäre zur Errichtung der Lärmschutzwand 24 eine dauernde Grundinanspruchnahme von 70 m2 und eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im Zuge der Bauarbeiten von 661 m2 dieses Grundstücks erforderlich gewesen. Dieses Grundstück befinde sich darüber hinaus im Bauverbotsbereich der Bahn, wobei sich aber der Bauverbotsbereich durch die geplanten Lärmschutzwände nicht verändere. Nach Zitierung des § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz hält die belangte Behörde fest, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nach den Einreichunterlagen somit als "betroffene Liegenschaft" im Sinne des § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz anzusehen gewesen sei. In der Kundmachung sei auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen worden. Die Projektunterlagen seien beim Magistrat Villach zur allgemeinen Einsicht aufgelegen; die Auflagefrist sei eingehalten worden.

Der Beschwerdeführer habe an der Ortsverhandlung vom 12. September 2005 persönlich teilgenommen. Dabei habe der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme zu Protokoll gegeben:

"Der Grundstückseigentümer spricht sich gegen die Errichtung der LSW 24 (nördliche Begrenzung des Grst. Nr. 526/1) aus, da keine Notwendigkeit bei der derzeitigen Widmung 'Grünland - Schrebergärten' besteht. Es wird auch einer Grundstücksabtretung nicht zugestimmt. Nach Auffassung des Grundstückseigentümers wurde bei den Flächenwidmungskonzept auf die Wünsche der Bahn bewusst nicht eingegangen.

Wenn die LSW errichtet werden soll, wird auf die Nutzer des Grundstückes nicht Rücksicht genommen und sollte jedenfalls eine entsprechende Begrünung, Bepflanzung und auch eine bessere Ansicht der Wand verwirklicht werden. Nach Auffassung des Grundstückseigentümers müsste eine Naturschutzgenehmigung eingeholt werden.

Die Durchführung nur einer eisenbahnrechtlichen Verhandlung ist verfassungswidrig, es handelt sich bei der LSW um ein Bauvorhaben zu Gunsten der Nachbarn und nicht um eine technische Einrichtung für den Eisenbahnbetrieb. Die Richtlinie ist nicht in Verordnungsform bzw Gesetz erlassen worden und ist eine ausdrückliche Genehmigung der Baubehörde erforderlich.

Ich ersuche um Zustellung einer Verhandlungsschrift."

Im Zuge der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung vom 12. September 2005 sei es zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer zu keiner Einigung über eine Grundinanspruchnahme zur Errichtung der Lärmschutzwand 24 gekommen, da der Beschwerdeführer seine Zustimmung von einer Zusage der Stadt Villach zur Umwidmung seines Grundstückes in Bauland abhängig gemacht habe. Die mitbeteiligte Partei habe daher in der Verhandlung das Projekt der Lärmschutzwand 24 in drei Bauabschnitte geteilt, wobei der erste Abschnitt ohne Fremdgrundbeanspruchung von Bahnkilometer 0,445 bis 0,504, der zweite Abschnitt mit abschnittsweiser Fremdgrundbeanspruchung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers von Bahnkilometer 0,504 bis 0,692 und der dritte Abschnitt ohne Fremdgrundbeanspruchung von Bahnkilometer 0,692 bis 0,903 ausgeführt werden sollte. Die mitbeteiligte Partei habe weiters den Antrag auf vorübergehende Grundinanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers im Ausmaß von 661 m2 auf Grund einer geänderten Bauführung zurückgezogen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 habe die mitbeteiligte Partei das Bauansuchen bezüglich der Lärmschutzwand 24 ab dem Abschnitt von km 0,692 bis km 0,903 eingeschränkt. Die Verfahrenseinschränkung sei damit begründet worden, dass die Lärmschutzwand 24 "im Bereich des Grundstückes 526/1, KG 75454, ausschließlich auf Eigengrund" der mitbeteiligten Partei errichtet werde. Für die Errichtung der Lärmschutzwand 24 sei somit nach der Antragseinschränkung keine dauernde und auch keine vorübergehende Inanspruchnahme von Grundflächen aus dem Grundstück Nr. 526/1 des Beschwerdeführers mehr erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Ortsverhandlung vom 12. September 2005 gegen die Errichtung der Lärmschutzwand 24 ausgesprochen und dies lediglich damit begründet, dass keine Notwendigkeit bei der derzeitigen Widmung "Grünland-Schrebergärten" bestehe und er einer Grundstücksabtretung nicht zustimme. Abgesehen von der Einwendung gegen die Grundinanspruchnahme seien aus seiner Stellungnahme keine tauglichen Einwendungen im Rechtssinne erkennbar. Aus dem Vorbringen sei nicht erkennbar, in welchem vom Eisenbahngesetz geschützten subjektiv-öffentlichen Recht - abgesehen vom Eigentumsrecht - er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Parteistellung als Nachbar nur beibehalten, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben würden. Ein Einwendung in diesem Sinne liege nur vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sei, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich Begrünung, Bepflanzung und bessere Ansicht der Wand hätten jedenfalls keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt und diese Belange würden von der Eisenbahnbehörde ohnedies von Amts wegen wahrgenommen.

Nachdem die mitbeteiligte Partei das Projekt insoweit eingeschränkt habe, dass eine Grundinanspruchnahme von Grundflächen des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich gewesen sei, sei auch die Einwendung gegen die Grundinanspruchnahme nicht mehr beachtlich, sodass die Eisenbahnbehörde vom Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem auf die Lärmschutzwand 23 und den dritten Abschnitt der Lärmschutzwand 24 (km 0,692 bis km 0,903 der Tauernschleife) eingeschränkten eisenbahnrechtlichen Bauverfahren im Sinne des § 42 Abs 1 AVG ausgehe. Durch die Antragseinschränkung habe sich für den Beschwerdeführer als betroffenen Grundstückseigentümer keinerlei Verschlechterung, sondern nur eine Verbesserung ergeben. Es sei daher auch nicht erforderlich gewesen, nach der Antragseinschränkung eine zusätzliche eisenbahnrechtliche Bauverhandlung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers durchzuführen. Dieser habe seine Parteienrechte bereits umfassend in der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung vom 12. September 2005 wahrnehmen können. Die vom Beschwerdeführer begehrte Bescheidzustellung sei auf Grund des Verlustes seiner Parteistellung nicht zulässig und daher auch nicht erfolgt.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bescheidzustellung sei daher auf Grund des Verlustes seiner Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zu den im Antrag auf Bescheidzustellung "vorsichtshalber" erhobenen Einwendungen gegen die Baubewilligung (nachteilige Wirkungen auf die Bodenstruktur, Verursachung von Schatten, Beeinträchtigungen der Sicht und Veränderung der Bauerrichtungsmöglichkeiten) hielt die belangte Behörde fest, dass diese Einwendungen in der Bauverhandlung nicht gemacht worden seien und diesbezüglich, "unabhängig von der Frage, ob diese Einwendungen überhaupt seine sich aus dem Eisenbahngesetz ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte berühren", die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eingetreten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 38/2004 sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Nach dem von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Projekt wäre die Inanspruchnahme einer Liegenschaft des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer hat an der in diesem Verfahren anberaumten mündlichen Verhandlung teilgenommen und dabei die oben wiedergegebenen Einwendungen zu Protokoll gegeben. Im Zuge der Verhandlung hat die mitbeteiligte Partei sodann den Antrag auf vorübergehende Grundinanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers zurückgezogen und das Projekt der Lärmschutzwand 24 "in drei Bauabschnitte geteilt". Dabei wird ausdrücklich die abschnittsweise Fremdgrundinanspruchnahme auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im zweiten Abschnitt der Lärmschutzwand 24 aufrecht erhalten.

Erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung - mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 - hat die mitbeteiligte Partei das Ansuchen um eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für die Errichtung der Lärmschutzwand 24 auf den Abschnitt von km 0,692 bis km 0,903 - für den keine Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers erforderlich ist - eingeschränkt. Die Errichtung dieses dritten Abschnitts der Lärmschutzwand 24 wurde mit dem Bescheid, dessen Zustellung an den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid verweigert wurde, eisenbahnrechtlich bewilligt.

Auch wenn nach dem geänderten und von der belangten Behörde genehmigten Projekt weder eine dauernde noch eine vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers erforderlich ist, so liegt dieses Grundstück doch, wie die belangte Behörde auch in der Gegenschrift einräumt, auch im Bereich des genehmigten dritten Abschnitts der Lärmschutzwand 24 im Bauverbotsbereich der Bahn.

2. § 42 Abs 1 AVG in der mit 1. März 2004 in Kraft getretenen Fassung BGBl I Nr 10/2004 lautet wie folgt:

"Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 1 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nach § 42 Abs 1 AVG auch in der Fassung BGBl I Nr 10/2004 die Parteistellung des Nachbarn nur beibehalten, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden. Eine Einwendung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl die hg Erkenntnisse vom 14. Oktober 2005, Zl 2004/05/0259, und vom 25. April 2006, Zl 2004/06/0197).

3. Die belangte Behörde hat zutreffend die auf die Widmung bezogenen "Einwendungen" ebenso wie den Wunsch auf "eine entsprechende Begrünung, Bepflanzung und auf eine bessere Ansicht der Wand" als keine tauglichen Einwendungen beurteilt, da damit subjektiv-öffentliche Rechte, die durch das Eisenbahngesetz gewährleistet werden, nicht berührt werden. Auch der Hinweis auf eine nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung stellt keine Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Eisenbahn-Baugenehmigungsverfahren dar (vgl zur Situation betreffend landesgesetzlicher Raumordnungsvorschriften das hg Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl 99/03/0378).

4. Der Beschwerdeführer hat jedoch vorgebracht, dass es sich bei der Errichtung der Lärmschutzwände nicht um eine technische Einrichtung für den Eisenbahnbetrieb handle. Damit macht er geltend, dass das verfahrensgegenständliche Projekt keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz betreffe und daher auch eine Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz nicht zu erteilen sei. Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz kann als subjektivöffentliches Recht geltend machen, dass ein zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eingereichtes Projekt nicht bewilligt werde, wenn es keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz betrifft.

Der Beschwerdeführer hat daher gegen das zur Genehmigung eingereichte Projekt im Ergebnis taugliche Einwendungen erhoben, sodass er jedenfalls Anspruch darauf hatte, dass ihm der in dieser Sache ergangene Baugenehmigungsbescheid zugestellt wird.

Die belangte Behörde hat sohin den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides, mit der dritte Abschnitt der Lärmschutzwand 24 eisenbahnrechtlich genehmigt wurde, zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030116.X00

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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