RS VwGH Erkenntnis 1986/09/15 86/10/0076

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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Rechtssatz

Wird eine (noch nicht rechtskräftige) Vorstrafe beim AUSMASS DES VERSCHULDENS iSd § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG berücksichtigt, so ist damit nichts anderes gesagt, als dass diese Vorstrafe als ERSCHWEREND gewertet wurde.

Im RIS seit
15.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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