Der bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordneten Beurkundung des Einlangens der Anzeige (über die Bestellung der vertretungsbefugten Organe) mangelt es als Wissensäußerung der Behörde an normativer Kraft. Diese Beurkundung (Bestätigung) einer bereits eingetretenen rechtserheblichen Tatsache ist keine mit rechtsbegründender, rechtsabändernder oder rechtsfeststellender Wirkung versehene und der Rechtskraft fähige Entscheidung und daher kein Bescheid. Die Anzeige ("Ersuchen um Beurkundung gemäß § 9 des G") löst deshalb keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Bescheides aus.