RS Vwgh 1986/9/15 84/15/0043

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der "buchmäßige Nachweis" gemäß § 18 Abs 8 UStG 1972 setzt einerseits voraus, daß es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind, andererseits können Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigungen angelegt worden sind, nicht den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150043.X05

Im RIS seit

15.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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