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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Rechtssatz
Der "buchmäßige Nachweis" gemäß § 18 Abs 8 UStG 1972 setzt einerseits voraus, daß es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind, andererseits können Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigungen angelegt worden sind, nicht den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150043.X05Im RIS seit
15.09.1986Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010