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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Für alle Abgaben, die - wie die Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt, daß eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (Hinweis auf OGH 18.3.1982, 13 Os 16/81, SSt 53/10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150134.X04Im RIS seit
15.09.1986Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016