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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Hauptargument des rechtskräftigen Bescheides für die Versagung der naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung des Kraftwerkes bestand darin, dass das Projekt keine Mindestrestwassermenge vorsah. Von einer lediglich unwesentlichen, die Identität der Sache nicht berührenden Änderung kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das neue Projekt eine Restwassermenge vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100005.X04Im RIS seit
04.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011