RS Vwgh 1986/9/15 86/10/0005

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §36 Abs3 Z1;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;
NatSchV Gesäuse Ennstal Salzatal 1958 §2;
NatSchV Gesäuse Ennstal Salzatal 1958 §4;

Rechtssatz

Das Hauptargument des rechtskräftigen Bescheides für die Versagung der naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung des Kraftwerkes bestand darin, dass das Projekt keine Mindestrestwassermenge vorsah. Von einer lediglich unwesentlichen, die Identität der Sache nicht berührenden Änderung kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das neue Projekt eine Restwassermenge vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100005.X04

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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