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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0132 E 7. Juli 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100030.X01Im RIS seit
09.11.2005Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009