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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 101 ASVG ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG 1950 möglich sein soll. Dessen ungeachtet müssen aber die Voraussetzungen des § 101 ASVG erfüllt werden, wonach infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht eine Geldleistung ablehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien vom 23.6.1980, 35 R 46/80 = SV-Slg XVI/25.381).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080192.X02Im RIS seit
04.10.2005