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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17Stammrechtssatz
Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.
Schlagworte
Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984100240.X02Im RIS seit
01.02.2005