RS Vwgh 1986/9/15 84/10/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17

Stammrechtssatz

Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100240.X02

Im RIS seit

01.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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