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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs1;Rechtssatz
Der buchmäßige Nachweis des § 18 Abs 8 UStG ist nicht schlechthin gleichzusetzen mit der in § 18 Abs 1 und 2 UStG normierten Aufzeichnungspflicht. Während nämlich die Führung von Aufzeichnungen für jeden Unternehmer bindend vorgeschrieben ist, liegt der Buchnachweis im eigenen Interesse derjenigen Unternehmer, die eine Steuerfreiheit erlangen wollen. Dieser Buchnachweis des § 18 Abs 8 UStG beschränkt sich daher nur auf jene Umsätze, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150043.X02Im RIS seit
15.09.1986Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010