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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §28;Rechtssatz
Steht einer Person das Fruchtgenußrecht an mehreren Liegenschaften zu und wird ein Teil der Liegenschaften mit der Wirkung veräußert, daß auch das Fruchtgenußrecht an den veräußerten Liegenschaftsteilen erlischt, dann erfährt die fruchtgenußberechtigte Person mit der Minderung ihres Fruchtgenußrechtes eine Minderung ihres Vermögens. Eine dafür bezahlte Entschädigung kann nicht als Entschädigung für entgehende Einnahmen iS des § 32 Z 1 lit a EStG beurteilt werden, sondern stellt einen Ersatz für die Vermögensminderung dar (Hinweis auf E 14.10.1981, 3087/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983140123.X03Im RIS seit
16.09.1986Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016