RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Index

Faktische Amtshandlung, VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143 Abs3
BAO §171 Abs1 litc
BAO §48a
B-VG Art20 Abs3

Rechtssatz

Bei Leistungen, wie sie ein Zahnarzt erbringt, erscheint der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht hinreichend Rechnung getragen, wenn lediglich die Angaben über den Leistungsempfänger geheim bleiben, weil aus der Art der zahnärztlichen Leistung auf den Leistungsempfänger in aller Regel nicht geschlossen werden kann.

Schlagworte

ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X07

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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