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Faktische Amtshandlung, VwGGNorm
BAO §143 Abs3Rechtssatz
Bei Leistungen, wie sie ein Zahnarzt erbringt, erscheint der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht hinreichend Rechnung getragen, wenn lediglich die Angaben über den Leistungsempfänger geheim bleiben, weil aus der Art der zahnärztlichen Leistung auf den Leistungsempfänger in aller Regel nicht geschlossen werden kann.
Schlagworte
ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X07Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020