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Faktische Amtshandlung, VwGGNorm
B-VG Art131aRechtssatz
Es bedeutet eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, wenn Organe einer Abgabenbehörde, ohne dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, Unterlagen des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen aus seinen Geschäftsräumen in die Amtsräume mitnehmen. Der Tatbestand der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird nicht nur verwirklicht, wenn Behördenorgane eine bestimmte Person gegen deren Willen, sondern auch dann, wenn sie diese ohne deren Wissen durch rechtswidriges faktisches Handeln vor vollendete Tatsachen stellen.
Schlagworte
ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X02Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020