RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Faktische Amtshandlung, VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art131a

Rechtssatz

Es bedeutet eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, wenn Organe einer Abgabenbehörde, ohne dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, Unterlagen des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen aus seinen Geschäftsräumen in die Amtsräume mitnehmen. Der Tatbestand der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird nicht nur verwirklicht, wenn Behördenorgane eine bestimmte Person gegen deren Willen, sondern auch dann, wenn sie diese ohne deren Wissen durch rechtswidriges faktisches Handeln vor vollendete Tatsachen stellen.

Schlagworte

ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X02

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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