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Faktische Amtshandlung, VwGGNorm
BAO §143 Abs3Rechtssatz
Das ärztliche Berufsgeheimnis ist auch zu beachten, wenn es um die eigene Abgabenpflicht des Arztes geht, und zwar unbeschadet dessen, daß die Organe der Abgabenbehörde selbst einer Geheimhaltungspflicht (Art 20 Abs 3 B-VG, § 48a BAO) unterliegt.
Schlagworte
ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X04Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020