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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §44 Abs1;Rechtssatz
Tritt das angefochtene Enteignungserkenntnis gem § 44 Abs 7 der Bauordnung für Wien (mangels Zahlung der Entschädigung) außer Kraft, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Schlagworte
Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050032.X01Im RIS seit
19.02.2008