RS Vwgh 1986/9/16 86/05/0032

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §44 Abs1;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Tritt das angefochtene Enteignungserkenntnis gem § 44 Abs 7 der Bauordnung für Wien (mangels Zahlung der Entschädigung) außer Kraft, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050032.X01

Im RIS seit

19.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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